Zuschüsse für Bildungsmaßnahmen

Jugendarbeit erfordert gut aus- und fortgebildete Jugendleiter*innen. Darüber hinaus verfügt sie über Bildungspotentiale, die mit Seminaren und Projekten für Jugendliche und junge Menschen genutzt werden können.

Allgemeine Voraussetzungen für diese Zuschüsse

Förderbedingung ist die Anerkennung des Zuwendungsempfängers als Träger der freien Jugendhilfe und der außerschulischen Jugendbildung. Hierfür sind Voraussetzungen erforderlich.

Zuschussverfahren

Die Beantragung/Abrechnung der Bildungsmaßnahmen erfolgt über die Plattform oaseBW (Online-Antrag und Statistik-Erfassung). Eine Beantragung/Abrechnung in Papierform ist nicht mehr möglich. Sobald die Jugendordnung Ihres Vereins/Verbandes/Kreises von uns anerkannt wurde ist Ihre Organisation zuschussberechtigt. Sofern Sie nicht sicher sind ob dies der Fall ist, wenden Sie sich bitte an uns (siehe Kontakt).

Einloggen zur Beantragung (Abrechnung)
  1. Der Zugang zu oaseBW erfolgt über unsere Verbandssoftware BSBnet!

  2. Sollten Ihnen keine Zugangsdaten für unser Online-Portal vorliegen, können Sie diese bei der*dem Administrator*in innerhalb Ihrer Organisation erfragen. Wir empfehlen, dass der*die Vereinsadministrator*in (gilt nicht für Verbände/Kreise) im BSBnet eine*n neue*n Benutzer*in anlegt, deren/dessen Berechtigung sich auf die Beantragung von Jugendzuschüssen beschränkt. Eine Anleitung finden Sie hier bzw. im Download-Bereich.
  3. Anmelden über https://www.bsb-net.org
  4. Reiter „Jugendzuschüsse“ in der Menüleiste aufrufen (oben rechts)
  5. Link zu oaseBW anklicken → Sie werden dann automatisch auf das Portal zur Online-Beantragung von Jugendzuschüssen weitergeleitet.

Übersicht zu den Zuschüssen für Jugendbildungsmaßnahmen

Lehrgänge (Aus- und Fortbildungen) für Jugendleiter*innen

  • Beispielhafte Themen finden Sie hier.
  • Die Teilnehmenden müssen mindestens 14 Jahre alt sein (es zählt der Geburtsjahrgang).
  • Der Zuschuss beträgt 25,- € je Person (für Personen mit Begleit- oder Assistenzbedarf erhöht sich der Zuschuss auf das 1,5-Fache).
  • Der volle Tagessatz wird bei mind. fünfstündiger Dauer, der halbe Tagessatz bei mind. zweieinhalbstündiger Dauer gewährt.
  • Lehrgänge können auch durch webbasierte Lehr- und Lernformate ergänzt werden. Zuschüsse für den zeitlichen Anteil webbasierter Lehr- und Lernformate können jedoch nur gewährt werden, wenn dieser Anteil ein Drittel des Lehrgangs nicht übersteigt.

 

Themenorientierte Bildungsmaßnahmen (Seminare)

  • Beispielhafte Themen finden Sie hier.
  • Die Teilnehmenden müssen im Förderjahr mindestens sechs Jahre und noch nicht 27 Jahre alt sein (es zählt der Geburtsjahrgang). Abweichungen von der Altersgrenze von bis zu 20% der Teilnehmenden sind zulässig.
  • Der Zuschuss beträgt 25,- € je Person (für Personen mit Begleit- oder Assistenzbedarf erhöht sich der Zuschuss auf das 1,5-Fache).
  • Der volle Tagessatz wird bei mind. fünfstündiger Dauer, der halbe Tagessatz bei mind. zweieinhalbstündiger Dauer gewährt.
  • Seminare können auch durch webbasierte Lehr- und Lernformate ergänzt werden. Zuschüsse für den zeitlichen Anteil webbasierter Lehr- und Lernformate können jedoch nur gewährt werden, wenn dieser Anteil ein Drittel des Seminars nicht übersteigt.

 

Projekte mit Bildungscharakter

  • Projekte haben ein Bildungsziel, einen definierten Projektzeitraum und sind klar von Maßnahmen der Ehrenamtsqualifizierung und von themenorientierten Bildungsmaßnahmen sowie von Gruppenstunden abgegrenzt.
  • Ein Projekttag soll in der Regel mindestens fünf Stunden dauern. Projekte werden bis zu einer Dauer von 14 Projekttagen gefördert. Diese müssen nicht unmittelbar aufeinander folgen.
  • Es gibt keine inhaltlichen Einschränkungen möglicher Bildungsinhalte (außer dass sportfachliche Projekte nicht förderfähig sind). Beispiele: politische, ökologische, soziale, kulturelle Jugendbildung.

  • Die Teilnehmenden müssen im Förderjahr mindestens sechs Jahre und noch nicht 27 Jahre alt sein (es zählt der Geburtsjahrgang). Abweichungen von der Altersgrenze von bis zu 20% der Teilnehmenden sind zulässig.

  • Die Förderung beträgt 35% der als notwendig anerkannten Gesamtkosten, höchstens jedoch 3.000,- €.