Änderung der Jugendordnung

§ 1

Name, Wesen und Grundwerte

Wir, die Badische Sportjugend (BSJ) sind ist die Jugendorganisation des Badischen Sportbundes Nord e.V. (BSB) und tragen Sie trägt die Bezeichnung „Badische Sportjugend im Badischen Sportbund Nord e.V.“. Die BSJ ist als Träger der freien Jugendhilfe sowie der außerschulischen Jugendbildung anerkannt.

 

Leicht andere Formulierung: gleicher Inhalt

Wir setzen uns für Mitbestimmung und Mitgestaltung sowie Gleichberechtigung und Chancengleichheit von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen im Sport ein. Deren Interessen und Bedürfnisse stehen dabei an erster Stelle.

 

Wir treten für einen manipulationsfreien und fairen Sport ein und verurteilen jegliche Form der Gewalt und des Missbrauchs, unabhängig davon, ob körperlicher, seelischer, sexueller oder anderer Art.

 

Wir sind parteipolitisch, religiös und weltanschaulich neutral. Wir wenden uns gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit sowie gegen antidemokratische, nationalistische und antisemitische Tendenzen. Wir wirken allen Diskriminierungen und Benachteiligungen von Menschen, insbesondere wegen ihrer Nationalität, ethnischen Zugehörigkeit, Religion, ihrem Geschlecht, ihrer sexuellen Orientierung, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer Beeinträchtigung, entgegen.

 

In allen Organen und Gremien der BSJ ist eine gleichmäßige Verteilung der Geschlechter sowie eine angemessene Beteiligung von Personen bis zum vollendeten 27. Lebensjahr anzustreben.

§ 2

Aufgaben

Aufgaben der BSJ sind die Förderung der sportlichen Jugendarbeit, die Behandlung aller überfachlichen Jugendfragen im BSB und die Vertretung der gemeinsamen Interessen aller Mitglieder. Sie führt ihre Geschäfte und verwaltet ihre Finanzen eigenverantwortlich und selbständig. Die Aufgaben der BSJ werden insbesondere verwirklicht durch:

  • die Aus- und Fortbildung von ehren- und hauptamtlichen Mitarbeiter*innen der sportlichen Jugendarbeit (sowohl durch eigene Maßnahmen als auch in Kooperationen mit den Mitgliedsorganisationen und anderen Partnern),
  • die finanzielle Unterstützung der sportlichen Jugendarbeit,
  • die Beratung der Mitgliedsorganisationen in Fragen der überfachlichen Jugendarbeit,
  • die Mitarbeit in der Baden-Württembergischen Sportjugend (BWSJ).

§ 3

Mitgliedschaft

Der BSJ gehören an:

  1. die Fachverbände des BSB mit ihren Mitgliedern bis zum vollendeten 27. Lebensjahr und ihren Jugendleiter*innen
  2. die Vereine des BSB mit ihren Mitgliedern bis zum vollendeten 27. Lebensjahr und ihren Jugendleiter*innen
  3. die Verbände mit besonderer Aufgabenstellung des BSB mit ihren Mitgliedern bis zum vollendeten 27. Lebensjahr und ihren Jugendleiter*innen, sofern der jeweilige Verband über eine Jugendorganisation verfügt (Jugendordnung, Jugendgremien, selbstverwalteter Jugendetat).

§ 4

Organe

  1. Die Organe der BSJ sind:
      Vollversammlung (§ 5)
      Jugendausschuss (§ 6)
      Vorstand (§ 7)
  1. Alle Organsitzungen können als Präsenz-, Digital- oder Hybrid-Versammlung durchgeführt werden. Die digitale/hybride Versammlung erfolgt durch Einwahl der Teilnehmenden in eine nur für sie zugängliche Video- und/oder Telefonkonferenz.

    Vorstandsbeschlüsse können auch in einem Umlaufverfahren in Textform erfolgen, sofern sich mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder innerhalb der gesetzten Frist (mindestens eine Woche) an dem Beschluss beteiligt.

§ 5

Vollversammlung

  1. Die Vollversammlung bilden die Delegierten der Jugendorganisationen der Fachverbände, der Verbände mit besonderer Aufgabenstellung und Sportkreise sowie der Vorstand.
    1. Die Jugendorganisationen der Fachverbände und Sportkreise entsenden stimmberechtigte Delegierte nach der Zahl ihrer Mitglieder bis zum vollendeten 27. Lebensjahr, und zwar

          die Jugendorganisationen der Fachverbände

             bis zu    500 Mitglieder      1 Delegierte*n

             bis zu  3000 Mitglieder      2 Delegierte

             für jede weiteren angefangenen 3000 Mitglieder eine*n weitere*n Delegierte*n.

       

          die Jugendorganisationen der Sportkreise

             bis zu 10.000 Mitglieder 3 Delegierte

             für jede weiteren angefangenen 10.000 Mitglieder eine*n weitere*n Delegierte*n.

       

      Für die Berechnung der Anzahl der Delegierten ist die BSB-Bestandserhebung des Vorjahres maßgebend.

      Jede*r Delegierte hat 1 Stimme. Mindestens die Hälfte der anwesenden Delegierten der einzelnen Jugendorganisationen der Fachverbände und Sportkreise darf das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Entsendet eine Jugendorganisation eines Fachverbandes bzw. Sportkreises eine ungerade Anzahl von Delegierten, so können die Delegierten ab Vollendung des 27. Lebensjahres um eine Person überwiegen. Entscheidend ist die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Delegierten einer Jugendorganisation eines Fachverbandes bzw. Sportkreises, nicht die Zahl der möglichen Stimmen.

      Die Jugendorganisationen der Fachverbände und Sportkreise sollen weibliche und männliche Delegierte entsprechend ihrer Zusammensetzung entsenden.
    2. die Jugendorganisationen der Verbände mit besonderer Aufgabenstellung haben je eine Stimme.
    3. Die Mitglieder des Vorstandes haben je eine Stimme. Bei Wahlen dürfen die Mitglieder des Vorstandes ihr persönliches Stimmrecht als Vorstandsmitglied nicht wahrnehmen.

  2. Die Vollversammlung ist oberstes Organ der BSJ. In ihre Zuständigkeit fallen insbesondere:
    1. Festlegung der Grundsätze und Richtlinien für die Arbeit der BSJ im Rahmen des § 2 der Jugendordnung
    2. Beratung des Geschäftsberichtes, der Jahresabrechnungen und der Revisionsberichte
    3. Entlastung des Vorstandes         
    4. Neuwahlen
      1. des Vorstandes mit Ausnahme der Vorstandsmitglieder gem. § 7 Nr. 1 e) und f)
      2. von zwei Kassenprüfer*innen
    5. Beratung und Entscheidung über Anträge
    6. Änderung der Jugendordnung.

Die Vollversammlung tritt mindestens alle 3 Jahre (im Vorfeld des BSB-Sportbundtages) einmal zusammen.

§ 6

Jugendausschuss

  1. Der Jugendausschuss besteht aus je einer*m Delegierten der Jugendorganisationen jedes Fachverbandes, Verbandes mit besonderer Aufgabenstellung und Sportkreises sowie dem Vorstand.
  2. Der Jugendausschuss arbeitet im Rahmen der Beschlüsse der Vollversammlung. Er beschließt die Jahresplanung und den Haushaltsplan. Er berät und entscheidet über Anträge, soweit diese nicht der Vollversammlung zur Entscheidung vorzulegen sind. Er tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.
  3. Jede Jugendorganisation der Fachverbände, Verbände mit besonderer Aufgabenstellung und Sportkreise hat im Jugendausschuss die gleiche Stimmenzahl wie in der Vollversammlung (analog § 5). Die Mitglieder des Vorstandes haben je eine Stimme.

§ 7

Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
    1. der*dem Vorsitzenden,
    2. der*dem stellvertretenden Vorsitzenden,
    3. den Leiter*innen der ständigen Fachausschüsse (Bildung, Jugendpolitik, Öffentlichkeitsarbeit, Finanzen & Verwaltung)
    4. zwei jugendlichen Beisitzer*innen, die zum Zeitpunkt der Wahl das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
    5. einem*einer Vertreter*in der Jugendorganisationen der Fachverbände,
    6. einem*einer Vertreter*in der Jugendorganisationen der Sportkreise.

     

    Von den Vorstandsmitgliedern a) bis c) dürfen zum Zeitpunkt der Wahl höchstens drei Personen 35 Jahre oder älter und höchstens zwei Personen 40 Jahre oder älter sein.

    Der*Die BSJ-Leiter*in Jugendsekretär*in sowie die weiteren hauptamtlichen Mitarbeiter*innen  der*die Bildungsreferent*in sind Berater*innen des Vorstandes und nehmen grundsätzlich (BSJ-Leiter*in) bzw. bei Bedarf an dessen Sitzungen teil (ohne Stimmrecht).

    Die*Der Vorsitzende, bei deren*dessen Verhinderung der*die stellvertretene Vorsitzende vertritt die BSJ. Mit der Vertretung können die Vorsitzenden auch andere Personen beauftragen. Ständige Vertretungen werden vom Vorstand bestellt.

  2.  

  3. Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wählbar sind Personen, die Mitglied in einem dem BSB angehörenden Sportverein sind oder eine Funktion in einer Mitgliedsorganisation ausüben. Der Vorstand bleibt im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

    Die*Der Vorsitzende, die*der Stellvertreter*in, die Leiter*innen der ständigen Fachausschüsse und die jugendlichen Beisitzer*innen werden in der Vollversammlung gewählt.

    Die*Der Vertreter*in der Jugendorganisationen der Fachverbände gem. § 7 Nr. 1 e) und die*der Vertreter*in der Jugendorganisationen der Sportkreise gem. § 7 Nr. 1 f) werden von den Jugendorganisationen der Fachverbände bzw. Sportkreise gewählt. Dabei gelten bezüglich Delegierten- und Stimmenzahl die Bestimmungen wie beim Jugendausschuss (§ 6).
  4.  

  5. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der BSJ. Er hat alle Aufgaben wahrzunehmen, die nach  der Jugendordnung nicht den anderen Organen der BSJ vorbehalten sind. Einzelheiten der laufenden Geschäftsführung kann der Vorstand in einer Geschäftsordnung regeln.
  6.  

  7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Regelfall Allgemeinen in Sitzungen. Die*Der Vorsitzende, bei dessen*deren Verhinderung die*der stellvertretende Vorsitzende, lädt mindestens eine Woche vor dem Termin unter Angabe der Tagesordnung auf elektronischem Wege ein. Die Einladungsfrist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder, darunter die*der Vorsitzende oder die*der stellvertretende Vorsitzende, anwesend ist. Der Vorstand kann in einer Geschäftsordnung eine von Satz 1 abweichende Form der Beschlussfassung, z. B. Beschlussfassung auf elektronischem Wege, festlegen.
  8. jetzt in § 4 Nr. 2

     

  9. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die Dauer der restlichen Amtszeit ein Ersatzmitglied berufen.
  10.  

  11. Der Vorstand beruft zu Beginn seiner Amtsperiode die Mitglieder der ständigen Fachausschüsse (mit Ausnahme der Leiter*innen), Nachberufungen sind möglich. Mindestens ein Mitglied jedes Fachausschusses soll zum Zeitpunkt der Berufung das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Fachausschüsse beraten den Vorstand und bereiten dessen Beschlüsse vor. Der Vorstand kann die Entscheidung in Einzelfragen an einen Fachausschuss delegieren. Er kann Fachberater*innen einsetzen, die an den Sitzungen der Fachausschüsse oder des Vorstandes beratend (ohne Stimmrecht) teilnehmen.

         Der*die Jugendsekretär*in sowie der*die Bildungsreferent*in sind Berater*innen des Vorstandes und      nehmen grundsätzlich an dessen Sitzungen teil (ohne Stimmrecht). jetzt in § 7 Nr. 1

         § 4 Nr. 2 7 Nr. 4 gilt für die Fachausschüsse entsprechend.

§ 8

Arbeitsgruppen

  1. Die Organe der BSJ können zu anstehenden aktuellen Fragen sowie zur Durchführung von Projekten Arbeitsgruppen einsetzen. Mit der Einsetzung ist festzulegen, ob die Arbeitsgruppe eine beratende Funktion oder eine Entscheidungsfunktion in einer Einzelfrage haben soll.
  2. Der Vorstand beruft die Mitglieder der Arbeitsgruppen, Nachberufungen sind möglich. Mindestens ein Mitglied jeder Arbeitsgruppe soll zum Zeitpunkt der Berufung das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Arbeitsgruppen sollen von einem Mitglied des Vorstandes geleitet werden.
  3. Projekte sind inhaltlich und zeitlich begrenzte Modellmaßnahmen zur Initiierung von Aktivitäten der Mitgliedsorganisationen.
  4. Die Tätigkeit einer Arbeitsgruppe endet mit Erfüllung ihrer Aufgaben, durch Beschluss des Organs, welches sie eingesetzt hat, oder spätestens zur nächsten Vollversammlung. Die Wiedereinsetzung der Arbeitsgruppe mit gleicher Aufgabenstellung ist möglich.
  5. § 4 Nr. 2 7 Nr. 4 gilt entsprechend. 

§ 9

JuniorTeam

  1. Im JuniorTeam können sich junge Menschen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres engagieren. Es bietet ihnen die Möglichkeit, die BSJ kennen zu lernen und einen Einstieg in die verbandliche Arbeit zu finden.
  2. Die beiden jugendlichen Beisitzer*innen gem. § 7 Nr. 1 d) sollen Mitglieder des JuniorTeams sein.
  3. Das JuniorTeam organisiert selbstbestimmt jugendgerechte Aktivitäten und Veranstaltungen.
  4. § 4 Nr. 2 gilt entsprechend.

§ 10

Verfahrensordnung

  1. Die Vollversammlung und der Jugendausschuss werden durch die*den Vorsitzende*n, bei deren*dessen Verhinderung durch die*den stellvertretende*n Vorsitzende*n, mindestens drei vier Wochen vor dem Termin unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die schriftliche Einladungsform ist auch gewahrt, wenn die Einladung per E-Mail erfolgt. Die Einladungsfrist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied der BSJ bekannt gegebene Postanschrift bzw. E-Mail-Anschrift des*der Jugendleiters*in der Mitgliedsorganisation gesendet wurde. Ein Drittel der jeweiligen Mitglieder der Organe der BSJ kann deren sofortige Einberufung verlangen.

  2. Anträge zu Vollversammlung und Jugendausschuss müssen dem Jugendsekretariat zwei Wochen vor dem Veranstaltungstermin vorliegen.

  3. Abstimmungen und Wahlen erfolgen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, ausgenommen eine Änderung der Jugendordnung. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Die Mitglieder des Vorstandes (§ 7 Nr. 1) werden in getrennten Wahlgängen gewählt. können mit Ausnahme des*der Vorsitzenden en bloc gewählt werden. Geheim gewählt werden muss, wenn dies von mindestens 10 % der anwesenden Stimmberechtigten beantragt wird.

  4. Über die Versammlungen der Organe der BSJ sind Beschlussprotokolle zu führen, die von der*dem Vorsitzenden, bei deren*dessen Verhinderung durch die*den stellvertretende*n Vorsitzende*n, und von der*dem Protokollführer*in zu unterzeichnen und den jeweiligen Mitgliedern alsbald zuzuleiten sind.

§ 11

Jugendsekretariat

Die BSJ unterhält ein Jugendsekretariat. Es ist im Auftrag der Organe der BSJ tätig. Die Fachaufsicht führt die*der Vorsitzende. Die hauptamtlichen Mitarbeiter*innen werden auf Vorschlag des BSJ-Vorstandes vom BSB angestellt, bei dem auch die allgemeine Dienstaufsicht und die arbeitsrechtliche Zuständigkeit liegen.

§ 12

Kassenprüfer*innen

Die Kassenprüfung der BSJ unterliegt der Prüfung durch zwei Kassenprüfer*innen, die durch die Vollversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt werden. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein und haben jährlich mindestens eine eingehende Prüfung durchzuführen. Die Berichte sind der Vollversammlung vorzulegen.

§ 13

Sportkreisjugenden

  1. Die Sportkreisjugend ist die Jugendorganisation des jeweiligen Sportkreises im BSB und regionale Untergliederung der BSJ.
  2. Sie führt den Namen Sportkreisjugend ... in der Badischen Sportjugend Nord.
  3. Das oberste Organ der Sportkreisjugend ist der Sportkreisjugendtag.
  4. Für den Sportkreisjugendtag gilt folgendes Stimmrecht

    1. Die Stimmenzahl pro Verein wird festgelegt nach der BSB-Bestandserhebung des Vorjahres für Mitglieder bis zum vollendeten 27. Lebensjahr.
    2. Jeder Verein bis zu 50 Mitglieder hat 1 Stimme, 51 - 100 Mitglieder = 2 Stimmen und je angefangene 100 weitere Mitglieder eine weitere Stimme. Es können dabei mehrere Stimmen auf eine*n Delegierte*n ihres*seines Vereins vereinigt werden.
    3. Die dem Sportkreis angehörenden Untergliederungen von Fachverbänden des BSB mit Mitgliedern bis zum vollendeten 27. Lebensjahr haben je eine Stimme.
    4. Die Mitglieder des Vorstandes der Sportkreisjugend haben je eine Stimme.
    5. Die dem Sportkreis angehörenden sonstigen Mitglieder (z.B. Sportverbände und Vereine mit besonderer Aufgabenstellung, Verbände für Wissenschaft und Bildung) haben je eine Stimme.
    6. Abstimmungsberechtigt sind nur persönlich Anwesende.

§ 14

Änderung der Jugendordnung

Eine Änderung der Jugendordnung kann nur die Vollversammlung vornehmen. Sie bedarf einer Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Delegierten. Die Jugendordnung bedarf gem. § 36 Nr. 2 der Satzung des BSB der Genehmigung durch den BSB-Hauptausschuss.

(Fassung gemäß BSJ-Vollversammlung vom 29.04.2022)


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