Freistellung für Ehrenamtliche im Sport

Wenn Sie sich ehrenamtlich für die Arbeit im Sportverein qualifizieren möchten oder in der Jugendarbeit tätig sind, bieten sich mit dem Bildungszeitgesetz und dem Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit zwei Möglichkeiten der Freistellung. Prüfen Sie daher, ob für Sie eine Freistellung durch eines der beiden Gesetze möglich ist.

Ansprechpersonen

Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit:
Bärbel Nagel

Bildungszeitgesetz:
Nicole Dreßler

Übersicht Freistellungsanspruch

In der nachfolgenden Tabelle finden Sie eine Gegenüberstellung der beiden Möglichkeiten der Freistellung.

Bildungszeitgesetz

Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes
in der Jugendarbeit

Freistellungsanspruch

  • bis zu 5 Tagen Bildungszeit pro Kalenderjahr
    Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber

Freistellungsanspruch

  • bis zu 10 Tagen pro Kalenderjahr
    Entgeltfortzahlung steht im Ermessen des Arbeitgebers

Geltungsbereich des Freistellungsanspruchs

  • Aus- und Fortbildungen im DOSB-Lizenzsystem
  • Weitere Bildungsmaßnahmen anerkannter Sportbünde und anerkannter Fachverbände
    Voraussetzung ist 6h durchschnittliche Unterrichtszeit pro Tag

Geltungsbereich des Freistellungsanspruchs

  • Betreuungstätigkeit bei Kinder- und Jugendfreizeiten
  • Leitungstätigkeit bei internationalen Jugendbegegnungen
  • Lehrgänge zum Erwerb der Juleica
  • Aus- und Fortbildungen im Jugendbereich des Sports
    Keine zeitlichen Vorgaben

Voraussetzung der Inanspruchnahme

  • Arbeitnehmer, Auszubildende, Studierende der Dualen Hochschule Baden-Württemberg, Beamte und Richter des Landes mit Beschäftigungsschwerpunkt in Baden-Württemberg
    Beschäftigungs- bzw. Ausbildungsverhältnis muss seit mindestens 12 Monaten bestehen

Voraussetzung der Inanspruchnahme

  • alle Beschäftigte ab 16 Jahren, die in Baden-Württemberg in einem Dienst-, Arbeits-, Ausbildungs- oder sonstigen arbeitnehmerähnlichen Verhältnis (z. B. Freiwilliges Soziales Jahr) stehen mit Arbeitgebersitz in Baden-Württemberg
    Voraussetzung ist ehrenamtliche Tätigkeit in der Jugendarbeit

Antragsverfahren

  • direkt zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber
    Antrag muss spätestens 9 Wochen vor Beginn der Maßnahme beim Arbeitgeber eingereicht sein

Antragsverfahren

  • über die Badische Sportjugend im Badischen Sportbund Nord e.V.
    Antrag ist ca. 6 Wochen vor der geplanten Freistellung bei der Badischen Sportjugend einzureichen

FAQ - häufig gestellte Fragen

Die bezahlte Freistellung von der Arbeit zur beruflichen oder politischen Weiterbildung oder zur Qualifikation für bestimmte ehrenamtliche Tätigkeiten. Bildungszeit ist in anderen Bundesländern als „Bildungsfreistellung“, „Bildungsurlaub“ oder „Arbeitnehmerweiterbildung“ bekannt.

Während eine Bildungszeitmaßnahme in Anspruch genommen wird, zahlt der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt fort. Die Kosten der Bildungsmaßnahme (Kursgebühr) und ggf. die Anreise und Unterkunft tragen die Beschäftigten selbst.

Für Bildungsmaßnahmen von anerkannten Trägern oder Bildungseinrichtungen, die durchschnittlich min. 6 Zeitstunden (ohne Pausen) umfassen.
Im organisierten Sport gehören dazu Aus- und Fortbildungen im DOSB-Lizenzsystem, wie die Übungsleiter- und Trainer-Ausbildungen sowie die Vereinsmanager-, Jugendleiter- oder SportAssistenten-Ausbildungen.
Die zeitlichen Vorgaben werden bei Ausbildungen erfüllt, die

  • 40 Lerneinheiten à 45 min in 5 Tagen oder
  • 16 Lerneinheiten à 45 min in 2 Tagen beinhalten.

Bildungsangebote mit E-Learning können diese auch zeitlich geltend machen, der Präsenzanteil in der Ausbildung muss allerdings überwiegen.

Zu den anerkannten Bildungsträgern im ehrenamtlichen Bereich gehören u.a.:

  • der Badische Sportbund Nord e.V. mit seiner Sportjugend
  • der Badische Sportbund Freiburg e.V. mit seiner Sportjugend
  • der Württembergische Landessportbund e.V. mit seiner Sportjugend

Die aktuelle Liste anerkannter Träger von Qualifizierungsmaßnahmen zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten nach § 5 Absatz 3 i.V.m. § 6 Absatz 5 VO BzG BW finden Sie auf der Seite des Regierungspräsidiums.

Der Anspruch auf Bildungszeit besteht für Arbeitnehmer*innen, Auszubildende und arbeitnehmerähnliche Personen mit Tätigkeitsschwerpunkt in Baden-Württemberg sowie für Studierende der Dualen Hochschule Baden-Württemberg, für Beamte sowie Richter*innen des Landes. Voraussetzung für den gesetzlichen Anspruch auf Bildungszeit ist, dass das Beschäftigungs- bzw. Ausbildungsverhältnis seit mindestens zwölf Monaten besteht. Schließt sich ein Beschäftigungsverhältnis einem neuen Beschäftigungsverhältnis beim selben Arbeitgeber an, gilt für das Entstehen des Anspruchs auf Bildungszeit das vorhergehende Beschäftigungsverhältnis, wie zum Beispiel der Beginn der Ausbildung oder des dualen Studiums.

Der Freistellungsanspruch beträgt bis zu 5 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres. Wird regelmäßig an weniger als fünf Tagen gearbeitet, verringert sich der Anspruch entsprechend. Für Auszubildende und für Studierende der Dualen Hochschule Baden-Württemberg beträgt der Anspruch 5 Arbeitstage für die gesamte Ausbildungs- bzw. Studienzeit. Für Beschäftigte an Schulen und Universitäten erfolgt eine Freistellung nur in der unterrichts- bzw. vorlesungsfreien Zeit. Ein Übertrag nicht genommener Bildungstage in das folgende Kalenderjahr ist nicht möglich.

Das aktuelle Antragsformular für Bildungszeit findet sich auf der Seite des Regierungspräsidiums.
Als Ausfüllhilfe haben wir für Sie einen Musterantrag erstellt.
Die Beantragung von Bildungszeit läuft direkt zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Der Antrag auf Bildungszeit wird vom Arbeitnehmer mit den entsprechenden Lehrgangsinformationen direkt beim Arbeitgeber eingereicht. Dieser prüft den Antrag mit Hilfe der Liste der anerkannten Träger von Qualifizierungsmaßnahmen im ehrenamtlichen Bereich und der beigefügten Lehrgangsunterlagen, auf die Kriterien a) anerkannter Bildungsträger und b) durchschnittliche Dauer der Bildungsmaßnahme pro Tag.

Anträge auf Bildungszeit müssen spätestens neun Wochen vor Beginn der Maßnahme bzw. der geplanten Bildungszeit, beim Arbeitgeber schriftlich mit Informationen zur Bildungsmaßnahme (Termin, Inhalt) und zum Anbieter eingereicht werden. Der Arbeitgeber entscheidet dann unverzüglich, spätestens bis vier Wochen vor Beginn der Maßnahme bzw. der geplanten Bildungszeit. Entscheidet der Arbeitgeber nicht fristgerecht vier Wochen vorher über den Antrag auf Bildungszeit, gilt er als bewilligt.

Arbeitgeber können den Antrag auf Bildungszeit aus dringenden betrieblichen Belangen ablehnen. Beispielsweise wenn bereits Urlaub und/oder Krankheit anderer Kollegen zu nicht unwesentlichen Beeinträchtigungen im Betriebsablauf führen; wenn 10% der Beschäftigten im Betrieb die ihnen für das laufende Jahr zustehende Bildungszeit bereits genommen haben oder diese bewilligt wurde und wenn es sich um einen Kleinstbetrieb mit weniger als zehn Beschäftigte (ohne Auszubildende, Studierende und Praktikant*innen) am 1. Januar eines Jahres handelt. Im Falle einer Ablehnung bedarf es der schriftlichen Darlegung der Gründe.

Wenn durch nicht vorhersehbare betriebliche Gründe, wie Krankheit anderer Beschäftigter, nach Bewilligung ein dringender betrieblicher Grund eintritt, darf der Arbeitnehmer die Bewilligung zurücknehmen. Entstehende Stornierungskosten der geplanten Bildungsmaßnahme trägt dabei der Arbeitgeber.

Bei Nachweis der Arbeitsunfähigkeit durch ein ärztliches Attest, wird die Zeit der Arbeitsunfähigkeit nicht auf die Bildungszeit angerechnet. Somit gehen durch Krankheit keine Bildungstage verloren.

Laut § 8 Abs. 3 des Gesetzes darf dem*der Arbeitnehmer*in durch die Inanspruchnahme kein Nachteil entstehen. Bei Verletzung dieses Rechts kann ein Schadensersatzanspruch gelten gemacht werden.

Personen, die in Organisationen der Jugendarbeit ehrenamtlich tätig sind, können sich für die Zeit der Erbringung der ehrenamtlichen Jugendarbeit von ihrem Arbeitgeber freistellen lassen.

Zu den Organisationen der Jugendarbeit im organisierten Sport gehören die im Landessportverband Baden-Württemberg e.V. zusammengeschlossenen Verbände. Diese sind u.a.:

  • die Badische Sportjugend im Badischen Sportbund Nord e.V.
  • die Badische Sportjugend im Badischen Sportbund Freiburg e.V.
  • die Württembergische Sportjugend im Württembergischen Landessportbund e.V.

a) für die Tätigkeit in Zeltlagern, Jugendherbergen und Begegnungsstätten, in denen Jugendliche vorübergehend betreut werden, sowie bei sonstigen Veranstaltungen, bei denen Kinder und Jugendliche betreut werden,

b) zur Teilnahme an Aus- und Fortbildungslehrgängen, Tagungen und Schulungsveranstaltungen der öffentlichen und anerkannten freien Träger der Jugendhilfe; hierzu gehören auch Lehrgänge zum Erwerb der Jugendleiter-Card,

c) zur Leitung von internationalen Jugendbegegnungen, die aus dem Kinder- und Jugendplan des Bundes oder dem Landesjugendplan gefördert werden,

d) zur Teilnahme an Aus- und Fortbildungslehrgängen für Übungsleiter*innen und Trainer*innen im Jugendbereich des Sports. Hierzu gehören beispielsweise die Lehrgänge der Sportjugend, die Jugendleiter-Ausbildung und die Übungsleiter-C Ausbildung mit Profil „Kinder“.

Die Freistellung umfasst die Zeit, die erforderlich ist, um die ehrenamtliche Jugendarbeit zu erbringen. Hierbei gibt es keine Vorgaben für den durchschnittlichen Zeitumfang der Tätigkeit pro Tag.

Alle Beschäftigten in Baden-Württemberg, die in einem Dienst-, Arbeits-, Ausbildungsverhältnis oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnis (z. B. Freiwilliges Soziales Jahr) stehen und das 16. Lebensjahr vollendet haben. Das Gesetz ist nicht an eine bestimmte Dauer des Beschäftigungs- bzw. Ausbildungsverhältnisses gekoppelt, eine sofortige Inanspruchnahme nach Arbeitsantritt ist möglich. Die Voraussetzung zur Beantragung der Freistellung ist eine ehrenamtliche Tätigkeit in der Jugendarbeit.

Die Freistellung beträgt bis zu 10 Arbeitstage im Kalenderjahr. Für Personen, die sich in einer beruflichen Ausbildung oder in der Ausbildung für eine Beamtenlaufbahn befinden, beträgt die Freistellung bis zu 5 Arbeitstage pro Kalenderjahr. Die Freistellung kann höchstens für 3 Veranstaltungen im Kalenderjahr beantragt werden. Der Anspruch auf Freistellung ist nicht auf das nächste Kalenderjahr übertragbar.

Nein, es besteht kein Anspruch auf Entlohnung durch den Arbeitgeber. Ob dennoch eine Entgeltfortzahlung gewährt wird, steht im Ermessen des Arbeitgebers. Der Sozialversicherungsschutz besteht jedoch auch bei Freistellung ohne Entgeltfortzahlung. Die Kosten der Bildungsmaßnahme (Kursgebühr) und ggf. die Anreise und Unterkunft tragen die Beschäftigten selbst.

Das Antragsverfahren für den organisierten Sport in Nordbaden läuft über die Badische Sportjugend im Badischen Sportbund Nord e.V.
Das Antragsformular finden Sie als Download auf der Homepage.

Anträge sind ca. 6 Wochen vor der geplanten Freistellung bei der Sportjugend einzureichen, da sie mindestens einen Monat vor der geplanten Freistellung beim Arbeitgeber eingehen müssen.

Arbeitgeber können den Antrag auf Freistellung aus dringenden betrieblichen oder dienstlichen Belangen ablehnen. Bei Auszubildenden gilt, dass durch die Freistellung die Ausbildungsziele nicht gefährdet werden dürfen.

Laut § 4 des Gesetzes besteht ein Verbot der Benachteiligung. Dieses besagt, dass für Personen, die für eine ehrenamtliche Tätigkeit in der Jugendarbeit freigestellt werden, aus diesem Grund keine Nachteile in ihrem Dienst-, Arbeits-, Ausbildungsverhältnis oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnis entstehen dürfen. Dies gilt auch für den Nachweis der Dienstzeit sowie der Dauer eines Dienst-, Arbeits-, Ausbildungsverhältnisses oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses.